Vereinssatzung HeDi
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen HeDi – Helfen Direkt
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist 77654 Offenburg
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins die Hilfe und Unterstützung natürlicher Personen, die Förderung von Kindern und Jugendlichen, die Förderung des Verständnisses zwischen jungen und älteren Personen sowie die Integration ausländischer Personen.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Direkte Unterstützung von Personen bei Notlagen jeder Art
- Hilfs- und Unterstützungsangebote für jüngere, ältere und ausländische Mitbürger, insbesondere bei der Teilhabe am öffentlichen Leben, beim Umgang mit Behörden und Institutionen und in weiteren begründeten Fällen.
Es dürfen nur Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung unterstützt werden, die entweder körperlich, geistig, seelisch hilflos oder nachweislich wirtschaftlich hilfebedürftig sind.
- Fördernde Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche
- Gemeinsame Veranstaltungen für jüngere und ältere Personen sowie mit ausländischen Personen mit dem Ziel, das Verständnis zwischen diesen zu fördern.
- Die materielle oder tätige Beteiligung an Angeboten anderer gemeinnütziger juristischer Personen soweit diese den Vereinszielen dienlich sind.
§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- strafbare Handlungen
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet in ihrer nächsten Versammlung im Rahmen des Vereins endgültig. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 7 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand in einer Beitragsordnung.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der / die 1. Vorsitzende ist stets alleinvertretungsberechtigt, der /die 2 Vorsitzende sowie der / die Kassierer/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Zur Unterstützung des Vorstands können bis zu vier weitere Beisitzer gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kasse ist jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber ein Bericht abzugeben.
§ 12 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen gemeinnützigen eingetragenen Verein, der seinen Sitz am Vereinssitz von HeDi hat und der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf, die dem Vereinszweck von HeDi am nahesten kommen. Die Auswahl des in Frage kommenden empfangenden Vereins obliegt dem / den Liquidatoren.
Offenburg, 11.08.2009